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AGB

​

1. Geltungsbereich und Auftragsgrundlagen

 

Diese Bedingungen gelten für alle Geschäfte, die die Firma thb-alu gmbh - in der Folge genannt AN -, als Verkäufer oder Lieferant eingehen und sind auch für spätere Geschäftsfälle zwischen den Vertragspartnern wirksam, auch wenn sich der AN nicht ausdrücklich darauf beruft oder vom Geschäftspartner (in der Folge genannt AG) nicht explizit widersprochen wird, wobei lediglich ein Hinweis des AG auf eigene Bedingungen oder der Verweis auf dispositive gesetzliche Bestimmungen keinen expliziten Widerspruch bedeutet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, des AG werden von uns nicht akzeptiert, außer sie werden schriftlich ausdrücklich anerkannt.

Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese durch unsere Unterschrift bestätigt sind; unsere Auftragsbestätigung; Anbot mit Leistungsverzeichnis und darin enthaltene technische Normen; diese Verkaufs- und Lieferbedingungen; österreichisches Zivilrecht.

 

2. Angebote, Vertragsabschluss und Preise

 

Angebotspreise sind bis zum Ablauf von 3 Wochen nach unserem Angebot bindend, soweit im Angebot nichts anderes angeführt wird. Unsere Angebotspreise verstehen sich grundsätzlich nicht als Pauschalpreisgestaltung zur Herstellung eines bestimmten Erfolges, sondern als Auspreisung der angebotenen Positionen/Leistungen.

Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Wir leisten keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge enthalten keine technisch verbindlichen Wissens- oder Willenserklärungen.

Unsere Preise verstehen sich in Euro netto, ab Werk, also ausschließlich Transport, Verpackung, Entsorgung. Falls frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt diese frachtfrei nächstgelegene Bahnstation, nächstgelegenes Postamt oder Speditionslager des Bestellers. Mehrkosten aufgrund anderer Versandarten wie Expressgut, Luftfracht, Eilbotensendung usw. gehen zu Lasten des Bestellers.

In den Preisen nicht enthalten sind unsere Aufwendungen aus dem Verfassen gesondert zu beauftragenden detaillierten Kostenvoranschlägen, dem Erstellen von Plänen, statischen Berechnungen und Prüfungen, etc. Das uns hierfür gebührende Entgelt (insbesondere Büroleistung) ist jedenfalls angemessen, wenn die Kostensätze der HOA nicht überschritten werden.

Sofern nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung unserer Arbeiten gegen Nachmaß zu den Einheitspreisen des ursprünglichen Angebotes bzw. Auftragsschreibens.

Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass der AN Geschäftsfälle nach freiem Ermessen zur Deckung bei einer Kreditausfallsversicherung einreicht. Im Rahmen einer vom Versicherer gewünschten Bonitätsprüfung zur Beurteilung der Bonität des AG ist der AG zur umfassenden proaktiven Mitwirkung verpflichtet, wie etwa insbesondere

Übermittlung von Bilanzen/Jahresabschlüssen etc. Verletzt der AG diese Mitwirkungspflicht bzw. gewährt der Versicherer aus berechtigten Gründen keine Deckung, steht es dem AN in jeder Phase des Vertragsverhältnisses frei, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens (inklusive Verdienstentgang) gebührt dem AN jedenfalls ein Schadenersatz in Höhe von 20 % der Bruttoauftragssumme. Diese Reuegeldvereinbarung gilt auch für jeden Fall, bei dem die Auftragsausführung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des AN liegen, unterbleibt.

 

3. Mitwirkung des Bestellers

 

Der AG verpflichtet sich, sofern es nicht von unserem Leistungsumfang gesondert vereinbart umfasst ist, im Rahmen des Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere:

a) das Vorhandensein einer befestigten Anfahrtsstraße zum Leistungsort, sowie eines befestigten Bodens (verdichtete Rollierung, Unterbeton etc.) zu gewährleisten, die das Befahren durch schwere Arbeitsgeräte (z.B. Lkws, Kräne, Hebebühnen und dgl.) bei jedem Wetter ermöglichen.

b) einen ausreichenden Lager-/Stellplatz zur Lagerung und Vormontage der Bauteile sowie zur Abstellung der Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.

c) eine abgezogene und verdichtete Rollierung als Boden für die (fahrbare) Gerüstung zur Verfügung zu stellen.

d) den für den rechtzeitigen Montagebeginn erforderlichen Zustand der Baustelle herzustellen, sowie für kostenlose Beistellung von Strom und Wasser zu sorgen.

e) zu gewährleisten, dass bei Ausführung unseres Auftrages sämtliche erforderlichen Genehmigungen (etwa Baugenehmigung u.a.) vorliegen und zwar ohne Abweichungen/Auflagen, die mit dem Vertragsinhalt nicht in Einklang stehen.

 

4. Lieferung, Lieferfrist und Leistungsbeschreibung

 

Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen erst ab völliger technischer und kaufmännischer Klarstellung des Auftrages zu laufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die von uns erstellten Pläne vom AG auf ihre Richtigkeit und Verträglichkeit mit baulichen Anlagen oder behördlichen Auflagen des Auftraggebers überprüft und schriftlich bestätigt wurden.

Durch Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistungen, verlängern sich die in Aussicht genommenen Lieferfristen entsprechend dem damit verbundenen Mehraufwand, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Bei Vorleistungsverzug in der Sphäre des AG, verlieren ursprüngliche Fristen und Termine ihre Bedeutung.

Im Fall einer von uns zu vertretenden Verzögerung ist der AG unter Nachfristsetzung nach den allgemeinen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag erst nach einer Terminüberschreitung von mehr als acht Wochen berechtigt. Festgehalten wird, dass dem AN eine Verzögerung der Lieferfristen- und Termine nicht zugerechnet wird, sofern diese auf anhaltendem Schlechtwetter beruht, wobei Schlechtwettertage solche sind, an denen nach anerkannten Regeln der Technik nicht gearbeitet werden soll und/oder an welchen Tagen die Schlechtwetterschutzvorschriften für Arbeitnehmer zur Anwendung gelangen.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen, die außerhalb unseres Willens- und Einflussbereiches liegen, gleichgültig ob diese Sachverhalte bei uns oder bei Unterlieferanten eintreten.

Teillieferung: Vereinbart wird, dass unsere Vertragserfüllung auch in Teilleistungen erfolgen kann, unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständig benützbare Teilleistung handelt.

 

5. Zahlungsbedingungen

 

Soweit nichts anderes vereinbart, sind 50% der Auftragssumme bei Auftragserhalt, 40% der Auftragssumme vor Montagebeginn und der Rest nach Lieferung und/oder Abnahme zu bezahlen.

Eine allfällige, vereinbarte Skontogewährung setzt voraus, dass der AG rechtzeitig und vollständig seine Leistungen erbringt. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des geschuldeten Betrages bei dem AN maßgeblich. Der Skontoabzug ist auch nur dann zulässig, wenn alle vereinbarten Teilzahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeiten

geleistet werden. Wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgerecht erfolgt, fällt diese Skontobegünstigung für sämtliche – auch bereits geleisteten – Zahlungen weg.

Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem AG gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen, sofern nicht eine von uns ausdrücklich anerkannte Schuld oder eine Judikat Schuld vorliegt. Der AN ist berechtigt Gegenforderungen des AG aufzurechnen, auch gegen solche, die dem AN (oder verbundenen Unternehmen) gegen verbundene Unternehmen des AG zustehen.

Für Unternehmer gilt im Zusammenhang mit dem Recht auf Zurückbehaltung des Werklohnes, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur eingeschränkt auf die vereinbarte Haftrücklasssumme besteht, falls ein Haftrücklass nicht vereinbart ist, eingeschränkt auf die Höhe der zu erwartenden Fertigstellungs- bzw. Behebungskosten.

Bei Säumnis mit vereinbarten Ratenzahlungen gilt ein Terminverlust als vereinbart.

 

6. Sicherungsrechte:

 

Einbehalte des AG aus dem Titel Deckungs- bzw. Haftrücklass sind nur zulässig, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Allfällig vereinbarte Haft- oder Deckungsrückläße sind in jedem Fall durch konkrete Bank oder Versicherungsgarantie eines inländischen Institutes oder Werkshaftbrief ablösbar.

Von uns gelieferte Sachen bleiben im Eigentum des AN bis der AG alle aus dem zugrundeliegenden Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).

Der AG tritt schon jetzt die ihm aus unserer Leistung entstandene Forderung gegen einen Dritten samt Nebenrechten an uns ab und weist den Dritten jeweils unverzüglich unwiderruflich zur Zahlung auf ein Konto an, über welches der AN alleine oder gemeinsam mit dem Kunden verfügungsberechtigt ist. Der AN ist in jedem Fall berechtigt, den (vorgenannten) Dritten über die Zession zu verständigen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Forderungsabtretung nicht gekoppelt ist an das wirksame Bestehen eines Eigentumsvorbehaltes.

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass bei Lieferung etwa von Fenstern oder Glaselementen, diese selbstständigen Bestandteile sind und nicht dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen, mit der sie zunächst verbunden sein sollen. Aufgrund der technischen Verbundenheit unserer Ware schließt der AG nicht aus, diese gegebenenfalls in anderen Objekten bzw. an anderen Orten aufzustellen bzw. einzubauen oder einbauen zu lassen. Dem AG ist bewusst, dass dies ohne Verletzung der Substanz unserer Ware möglich ist.

Im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet der AG darüber hinaus auf den Einwand der mangelnden Sonderrechtsfähigkeit.

 

7. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung

 

Soweit dem Vertragsverhältnis ein Leistungsverzeichnis, eine Leistungsbeschreibung, eine Plandarstellung, statische Berechnungen, technische Spezifikationen etc. vom Kunden beigelegt sind, ist dies für uns ohne Prüf- und Warnpflicht verbindlich. Der AG erklärt ausdrücklich, dass seine auftragsbezogenen Vorgaben geprüft sind. Sollte eine Prüfung durch den AN stattzufinden haben, wäre dies Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung. Ebenso sind Abweichungen der Unterlagen mit den in der Natur vorhandenen Verhältnissen vom AG zu vertreten.

Bedient sich der Auftraggeber dritter Personen, sei es Architekt, Baumeister, Planer, Projektant, bauaufsichtführender Personen, Statiker, etc. – unabhängig aufgrund welchen Rechtstitels auch immer – so sind Anweisungen dieser Personen für uns bindend und ist ein Verschulden dieser Personen dem AG zurechenbar.

Wie unsere Haftung generell auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, gilt dies insbesondere bei Schäden des AG infolge von Verletzung von allfällig bestehenden Warn- oder Hinweispflichten. Eine Haftung unsererseits für ideellen Schaden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

Grundsätzlich leistet der AN seinem Vertragspartner Gewähr für die Einhaltung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anerkannten Standes der Technik.

 

8. Wichtige Hinweise

 

Unsere Produkte (insbesondere Glas) sind aus unterschiedlichen Naturstoffen gefertigte Produkte und als solche in Farbe, Optik und Struktur Schwankungen unterworfen, die nicht beeinflusst werden können. Im Hinblick auf das Erscheinungsbild sind viele Faktoren gegeben, die die optischen Wirkungen, sowie das Erscheinungsbild auch mit ungewünschten Ergebnissen beeinflussen können.

Chargenunterschiede und Abweichungen von Mustern können demgemäß jederzeit gegeben sein.

Bei der Bearbeitung, z.B. Ausglasen, Schneiden oder Schleifen, etc., kann Glas ohne besondere äußere Einwirkung zu Bruch gehen. Von uns zur Bearbeitung übernommenes Glas bzw. Glaselemente können jederzeit brechen; wir übernehmen dafür keine Haftung. Glas kann auch ohne äußeren Einfluss brechen. Selbst bei Beauftragung

standardisierter Prüfverfahren kann dieses Risiko nicht verlässlich vermieden werden.

Pflegehinweise: Zur Beseitigung von Flecken, Spritzern, Tropfen etc. an unseren Materialien sollten diese nur mit einem weichen Tuch gereinigt werden. Keinesfalls sind – ungeprüft – Scheuermittel oder Chemikalien zu verwenden. Als grundsätzliche Pflegeempfehlung (außer bei unbeschichtetem Holz) kann in heißem klarem Wasser ausgewaschenes Fensterleder betrachtet werden.

Jegliche statischen oder thermischen Spannungseinflüsse auf Glaselemente sind besonders zu beachten und zu vermeiden, insbesondere durch Aufkleber, Dekorationen, Befestigungen, direkte und indirekte Temperatureinflüsse (Beleuchtungsmittel, Kühlanlagen, etc.).

Glas als Bauelement hat Auswirkungen auf die Heizbarkeit und das Raumklima jeglicher Objekte. Von unserem Auftrag sind Haustechnikanalysen ausdrücklich nicht mitumfasst.

Es können bei der Verwendung von Glas als Baustoff unerwünschte akustische Effekte auftreten.

Die Langlebigkeit unserer Produkte hängt wesentlich vom Benutzerverhalten ab; der AG nimmt daher zur Kenntnis, dass Hinweise, insbesondere Benützungs- und Pflegehinweise aus den Produktbeschreibungen beachtlich sind.

Rahmen- und Profilkonstruktionen (einschließlich Dichtungen und Verschraubungen) sind wartungsbedürftig.

 

9. Datenschutz

 

Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter verpflichtet, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG einzuhalten (Verschwiegenheit).

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten, vom Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhoben, (automationsunterstützt) verarbeitet, übermittelt und gespeichert werden. Zweck der Datenverarbeitung und Übermittlung sind die Abwicklung der Aufträge.

Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus etwa für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Abwehr von Ansprüchen aufbewahrt. Der Auftragnehmer als verantwortliche Stelle, gewährt dem Auftraggeber insbesondere ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung oder Widerspruch betreffend die Verwendung der personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist erreichbar unter [office@thb-alu.com]. Eine umfangreiche Information über die Rechte des Betroffenen ist auf der Homepage unter [https://www.thb-alu.com] zu finden.

 

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für Salzburg/Österreich sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart.

Auf das Rechtsverhältnis zwischen AG und AN ist ausschließlich österreichisches materielles und formelles Recht – unter Ausschluss nationaler und internationaler Verweisnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes – anwendbar.

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